Polizeikontrolle

Polizeikontrolle- 
Ihre Rechte

Polizeikontrolle- Ihre Rechte

Häufige Fragen


  • Muss ich einen Verkehrsverstoß zugeben?

    Nein, müssen Sie nicht! Bei einer Polizeikontrolle gilt grundsätzlich: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ 

    Sie sind nicht dazu verpflichtet gegenüber der Polizei ein Delikt zuzugeben! Sie sind lediglich dazu verpflichtet Angaben zur Ihrer Person zu machen und Ihren Führerschein vorzuzeigen.

    Allein die Frage, ob man wisse warum man wohl angehalten würde, sollte am besten nur mit einem Schulterzucken beantwortet werden. Vor allem dann, wenn man wegen eines konkreten Verkehrsverstoßes angehalten wird. 

    Jede andere Antwort, wie „Ja, ja, die Ampel war rot“, kann als Schuldeingeständnis gewertet werden und ein späteres Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid wird dadurch fast unmöglich.


  • Muss ich „pusten“ ?

    Nein, müssen Sie nicht! Sie sind nicht dazu verpflichtet zu „pusten“ oder an einem anderen Test zur Überprüfung Ihrer Fahrtüchtigkeit teilzunehmen. Alle Tests sind grundsätzlich freiwillig! 

    Verweigert man die Tests muss man die Beamten aber eventuell zur Wache begleiten und eine Blutprobe abgegeben.

    Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizei dürfen gemäß § 81a StPO in den meisten Fällen zur unmittelbaren Anordnung einer Blutprobe befugt.

    Die Entnahme einer Blutprobe bedarf keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,

    • dass eine Straftat nach § 315 a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 und 3 StGB (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs),

    • nach § 315 c Absatz 1 Nr. 1 a, Absatz 2 und 3 (Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel) oder

    • nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

    begangen wurde. Das deckt so ziemlich alle Straftatbestände im Straßenverkehrsrecht ab.

    Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 OWiG ist § 81a StPO grundsätzlich auch bei Ordnungswidrigkeiten anwendbar. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a (0,5 Promille-Grenze)und 24c (Alkoholverbot für Fahranfänger) des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist. 


  • Darf die Polizei das Auto durchsuchen?

    Die Polizei darf grundsätzlich nur vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs überprüfen, sowie zum Beispiel die HU-Plakette am Nummern¬schild oder auch ob Sie Verbands¬kasten und Warndreieck dabei haben. Die Beamten dürfen Sie auch auffordern, das Fahrzeug zu verlassen. 

    Einfach den Kofferraum öffnen oder das Auto durch¬suchen dürfen die Polizisten aber nicht.

    Dazu ist grundsätzlich richterlicher Durchsuchungsbeschluss notwendig. Aber auch hier gelten Ausnahmen, wenn die Beamten einen begründeten Verdacht für eine Straftat haben, dürfen Sie unter Umständen auch ohne richterlichen Beschluss durchsuchen.



          Häufige Fragen


  • Muss ich einen Verkehrsverstoß zugeben?

    Nein, müssen Sie nicht! Bei einer Polizeikontrolle gilt grundsätzlich: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ 

    Sie sind nicht dazu verpflichtet gegenüber der Polizei ein Delikt zuzugeben! Sie sind lediglich dazu verpflichtet Angaben zur Ihrer Person zu machen und Ihren Führerschein vorzuzeigen.

    Allein die Frage, ob man wisse warum man wohl angehalten würde, sollte am besten nur mit einem Schulterzucken beantwortet werden. Vor allem dann, wenn man wegen eines konkreten Verkehrsverstoßes angehalten wird. 

    Jede andere Antwort, wie „Ja, ja, die Ampel war rot“, kann als Schuldeingeständnis gewertet werden und ein späteres Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid wird dadurch fast unmöglich.


  • Muss ich „pusten“ ?

    Nein, müssen Sie nicht! Sie sind nicht dazu verpflichtet zu „pusten“ oder an einem anderen Test zur Überprüfung Ihrer Fahrtüchtigkeit teilzunehmen. Alle Tests sind grundsätzlich freiwillig! 

    Verweigert man die Tests muss man die Beamten aber eventuell zur Wache begleiten und eine Blutprobe abgegeben.

    Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizei dürfen gemäß § 81a StPO in den meisten Fällen zur unmittelbaren Anordnung einer Blutprobe befugt.

    Die Entnahme einer Blutprobe bedarf keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,

    • dass eine Straftat nach § 315 a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 und 3 StGB (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs),

    • nach § 315 c Absatz 1 Nr. 1 a, Absatz 2 und 3 (Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel) oder

    • nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

    begangen wurde. Das deckt so ziemlich alle Straftatbestände im Straßenverkehrsrecht ab.

    Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 OWiG ist § 81a StPO grundsätzlich auch bei Ordnungswidrigkeiten anwendbar. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a (0,5 Promille-Grenze)und 24c (Alkoholverbot für Fahranfänger) des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist. 


  • Darf die Polizei das Auto durchsuchen?

    Die Polizei darf grundsätzlich nur vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs überprüfen, sowie zum Beispiel die HU-Plakette am Nummern¬schild oder auch ob Sie Verbands¬kasten und Warndreieck dabei haben. Die Beamten dürfen Sie auch auffordern, das Fahrzeug zu verlassen. 

    Einfach den Kofferraum öffnen oder das Auto durch¬suchen dürfen die Polizisten aber nicht.

    Dazu ist grundsätzlich richterlicher Durchsuchungsbeschluss notwendig. Aber auch hier gelten Ausnahmen, wenn die Beamten einen begründeten Verdacht für eine Straftat haben, dürfen Sie unter Umständen auch ohne richterlichen Beschluss durchsuchen.



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